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Urteil betreffend körperliche Schäden des Kunden

Problemstellung:

Am letzten Tag seines Spanienurlaubs lehnte sich ein Reisender an die Brüstung des Hotelbalkons, welche baufällig war; er stürzte vom Balkon. Er erlitt bleibende Gesundheitsschäden.

Der Bundesgerichtshof urteilte hierzu, dass Reiseveranstalter auch dann haften, wenn sie die Sicherheit der Anlagen von den Betreibern, die für sie Leistungen erbringen, nicht ausreichend überprüfen lassen.

Die Folge ist, dass die Reiseveranstalter Partnerfirmen, etwa Vertragshotels, sorgfältig kontrollieren lassen müssen, etwa durch sachkundige eigene Mitarbeiter. Unterlassen die Veranstalter dies, haften sie auch für Schäden, die die Vertragspartner zu verantworten haben.

Weiterer Beispielsfall ist etwa der, dass am Hotelpool gewischt wird, wodurch Rutschgefahr besteht, worauf aber keine Warnschilder hinweisen. Verletzt sich dann ein Urlauber, kann auch der Reiseveranstalter in Anspruch nehmen; er ist nicht darauf verwiesen, den Hotelbetreiber im Ausland zu verklagen.

 

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