IMPRESSUM  |  DATENSCHUTZ  |  KONTAKT  |

RECHTSANWALTSGEBÜHREN:

Die Gebühren eines Anwaltes errechnen sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Das Gesetz erlaubt auch Gebührenvereinbarungen, insbesondere in außergerichtlichen Angelegenheiten. Die vereinbarte Gebühr muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen.

Insbesondere wenn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit lediglich ein mündlicher oder schriftlicher Rat oder eine Auskunft, d. h. eine Beratung, ist, soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.

Grundsätzlich hängt die Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren in Zivil- und Verwaltungssachen neben Art und Umfang der entfalteten Tätigkeit insbesondere von der Höhe des Gegenstandswertes, auch Streitwert genannt, ab.

Selbstverständlich ist es möglich, vor Beginn eines Mandatsverhältnisses das Kostenrisiko mit uns zu erörtern.

Wir arbeiten grundsätzlich zu den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, schließen aber auch im Einzelfall, wo es sich anbietet, Gebührenvereinbarungen ab. Letzteres ist insbesondere bei umfassenden Beratungsmandaten, etwa im Rahmen einer Vertragsgestaltung, empfehlenswert.

RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG:

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, stellen wir gerne eine Kostendeckungsanfrage für Sie bei dieser.

Wir stehen in Korrespondenz mit allen Rechtsschutzversicherungen. Da wir uns in unseren Anfragen auf die wesentlichen juristischen Aspekte konzentrieren, liegt eine Antwort Ihrer Rechtsschutzversicherung innerhalb kurzer Zeit vor.
Die meisten Rechtsschutzversicherungen ermöglichen Rechtsanwälten über spezielle Software Deckungsanfragen samt nachfolgender Kommunikation elektronisch abzuwickeln. Insoweit sind Antworten auf Deckungsanfragen innerhalb von zwei Werktagen zu erwarten.
Auch die diesbezügliche Abwicklung durch uns stellt eine wesentliche Erleichterung für Sie dar. 


BERATUNGSHILFE/PROZESSKOSTENHILFE:

Bürger, die einen Anwalt nicht bezahlen können, haben die Möglichkeit, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse in Anspruch zu nehmen. Beratungshilfe deckt die Kosten einer außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts ab, während Prozesskostenhilfe die Kosten des eigenen Anwalts und Gerichtskosten im Falle eines Prozesses abdeckt. Die diesbezüglichen Anträge gegenüber den zuständigen Gerichten stellen wir gerne für Sie bzw. geben Ihnen die entsprechenden Hilfestellungen.