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Urteil zum Fall einer Überbuchung im Hotel bzw. zur Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden

Problemstellung:

Ein Ehepaar hatte für 5.000,00 EUR eine Flugreise zu den Malediven gebucht. Eine Woche vor Reisetermin erhielt das Ehepaar vom Veranstalter die Mitteilung, dass das gewählte Hotel überbucht sei. Das Ehepaar lehnte ein Ausweichquartier ab und kündigte. Neben dem Reisepreis verlangte das Ehepaar auch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden, da ihm der Urlaub entgangen sei.

In seiner Entscheidung sprach der BGH dem Ehepaar nicht nur die Rückerstattung des vollen Reisepreises zu, sondern auch die eingeforderte Entschädigung. Deren Höhe machte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung, Az. X ZR 118/03, vom ursprünglichen Reisepreis abhängig.

Folge des Urteils ist dabei insbesondere, dass Kunden ein Ersatzangebot nicht annehmen müssen, wenn dies nicht gleichwertig ist. Im entschiedenen Fall wurde eine Ersatzunterkunft auf einer anderen Malediven-Insel angeboten. Das Ehepaar konnte nach Meinung des Bundesgerichtshofs hier zu Recht das Ersatzangebot ablehnen.

 

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