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Urteil zur Geltendmachung eines Schadens nach Reiseende gegenüber dem Veranstalter

Problemstellung:

In einem Ferienclub nahm eine Reisende an einer Veranstaltung teil, bei welcher die Urlauber verschiedene Aufgaben erledigen sollten. Die betreffende Reisende sollte 60 Schuhe von anderen Reisenden in 2 Minuten einsammeln. Die Zuschauer warfen daraufhin ihre Schuhe auf die Bühne. Die Frau wurde von einem Schuh am Kopf getroffen. Nach ihrer Urlaubsrückkehr diagnostizierte ein Arzt eine Gehirnerschütterung, die sich zunächst besserte. Nach Monaten stellten sich jedoch wieder Krankheitssymptome ein, woraufhin die Frau Schadenersatz vom Reiseanbieter verlangte.

An sich können Urlauber nach Reiseende lediglich einen Monat lang einen Schaden gegenüber dem Veranstalter reklamieren. Der Veranstalter muss aber über diese Ausschlussfrist informieren. Hat er dies nicht getan, kann er dem Reisenden, der eine Forderung an ihn stellt, auch die Monatsfrist nicht entgegenhalten. Für diesen gilt dann die gesetzliche Verjährung, so der Bundesgerichtshof, Az. X ZR 87/06. Der Reiseveranstalter muss also den Reisenden auf die betreffende Monatsfrist deutlich hinweisen. Er kann dies zum einen in der Reisebestätigung tun, er kann die Frist aber auch im dann dem Reisenden jedenfalls auszuhändigenden Reisekatalog nennen. 

 

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