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Urteil zu einem Beinahe-Absturz mit dem Flugzeug

Problemstellung:

Ein Ehepaar war zum Urlaub in der Türkei und beim Rückflug geriet das Flugzeug aufgrund Unwetters ins Trudeln, wobei Plastikverkleidungen abrissen und sich eine Tür im Flugzeug fast öffnete. Das Flugzeug musste daher notlanden. Eine Reisende erlitt dabei Todesängste, weshalb sie und ihr Mann den kompletten Reisepreis zurückforderten.

Der Bundesgerichtshof, Az. X ZR 93/07, gab der Klage statt mit der Begründung, dass das Ereignis die Erholung im Urlaub ganz oder fast gänzlich zunichte gemacht habe. Den jeweiligen Reisenden steht hierfür eine Entschädigung zu. Die Entschädigung kann dabei höher sein als der anteilige Reisepreis für die Dauer des Ereignisses. Wird also der Erholungseffekt einer Reise durch ein extremes Ereignis vollständig aufgehoben, kann auch der gesamte Reisepreis zurückgefordert werden, selbst wenn die Reise bis dahin mangelfrei war.

Hier könnte auch ein sehr schwerer Unfall eines Familienmitglieds während einer Reise zu diesem Ergebnis führen.

Im Regelfall kann jedoch nur für die Dauer des Bestehens eines Mangels der Reisepreis gemindert werden, etwa wenn ein für eine Reise gebuchter Ausflug entfällt. Dann darf, wenn es ein Ganztagesausflug war, vom Preis der Anteil für einen Tag abgezogen werden.

 

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