Urteil aufgrund zu erwartenden Unwetters
Problemstellung:
Ein Ehepaar brach seine Pauschalreise in die Dominikanische Republik ab, da kurz nach Eintreffen dort ein Hurrikan die Ferienanlage zerstörte. Vor dem Abflug lag die Wahrscheinlichkeit für den Sturm bei geschätzten 25 %.
Der Bundesgerichtshof gibt in seiner Entscheidung, Az. X ZR 147/01, den Reisenden ein Kündigungsrecht, wenn eine mindestens 25-prozentige Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein außergewöhnliches Ereignis, wie etwa ein Hurrikan, absehbar ist, das den Urlaub beeinträchtigen kann.
Stellt sich nach Buchung der Reise heraus, dass eine Naturkatastrophe droht, die meist bei Abschluss nicht vorhersehbar ist, können die Reisenden vom Vertrag zurücktreten. Die Wahrscheinlichkeit von ca. 25 % ist hier ausreichend. Selbst wenn dann die Naturkatastrophe nicht eintritt, entfällt selbstverständlich nicht das Kündigungsrecht.
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