Ordnungswidrigkeitenrecht:
Ordnungswidrigkeiten sind rechtwidrige Handlungen, die keine Straftat darstellen, nicht kriminell sind, dennoch verboten sind und die mit einer Geldbuße geahndet werden können (vgl. § 1 OWiG). Von besonderer praktischer Relevanz sind hier Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. In einer Vielzahl anderer Rechtsgebiete können jedoch ebenfalls Ordnungswidrigkeiten begangen werden; als Beispiel sei hier der Arbeitsschutz genannt.
Hier vertreten wir Sie gegenüber den zuständigen Behörden und in gerichtlichen Verfahren.
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